Diese Veröffentlichung erfolgt nachrichtlich. Der Verwaltungsakt wird ortsüblich bekannt in dem Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Saarburg-Kell und im Trierischen Volksfreund.
Öffentliche Bekanntmachung
Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Nittel V, Teilgebiet 2 „Spiesberg"
Ausführungsanordnung
gemäß § 61 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
I. Anordnung
1. Mit Wirkung vom 13.03.2023 wird die Ausführung des durch den Nachtrag IV geänderten Flurbereinigungsplanes im vereinfachten Flurbereinigungsverfahren Nittel V, Teilgebiet 2 „Spiesberg" angeordnet.
2. Die nach den §§ 34 und 85 Nr. 5 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I Seite 2794) festgesetzten zeitweiligen Einschränkungen des Eigentums sind aufgehoben.
II. Hinweise
Die Ausführung des Flurbereinigungsplanes hat folgende rechtliche Wirkungen:
1. Die Abfindung jedes Beteiligten tritt in rechtlicher Beziehung an die Stelle seiner alten Grundstücke und Rechte. Die im Flurbereinigungsplan aufgeführten neuen Teilnehmer werden Eigentümer der für sie ausgewiesenen Grundstücke.
2. Rechte und Pflichten, die durch den Flurbereinigungsplan abgelöst oder aufgehoben werden, erlöschen; neue im Flurbereinigungsplan begründete Rechte und Pflichten entstehen. Die öffentlichen und privatrechtlichen Lasten der alten Grundstücke gehen, soweit sie nicht aufgehoben oder abgelöst werden, auf die neuen Grundstücke über.
3. Die im Flurbereinigungsplan getroffene Regelung öffentlicher Rechtsverhältnisse wird wirksam.
4. Mit dieser Ausführungsanordnung enden die rechtlichen Wirkungen der “Vorläufigen Besitzeinweisung” vom 10.04.2017 (§ 66 FlurbG).
5. Anträge auf Beteiligung von Nießbrauchern an den dem Eigentümer zur Last fallenden Beiträgen, auf Erhöhung oder Minderung des Pachtzinses oder auf Regelung des Pachtverhältnisses (§§ 69 und 70 FlurbG) sind – soweit sich die Beteiligten nicht einigen können – gemäß § 71 FlurbG spätestens drei Monate nach Erlass dieser Anordnung beim DLR Mosel zu stellen.
III. Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die sofortige Vollziehung dieses Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20.07.2022 (BGBl Nr. 28, S. 1325), wird angeordnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben.
Begründung
1. Sachverhalt:
Der Flurbereinigungsplan wurde den Beteiligten gemäß § 59 Abs. 1 FlurbG bekannt gegeben.
Den im Anhörungstermin vom 09.05.2017 und innerhalb der Frist von 2 Wochen nach diesem Termin erhobenen Widersprüchen gegen den Flurbereinigungsplan wurde durch den Nachtrag IV abgeholfen.
Der Flurbereinigungsplan ist seit dem 19.01.2023 unanfechtbar.
2. Gründe
2.1 Formelle Gründe
Diese Anordnung wird vom Dienstleistungszentrum ländlicher Raum DLR Mosel als zuständige Flurbereinigungsbehörde erlassen (§ 3 Abs. 1 FlurbG).
Rechtsgrundlage ist der § 61 FlurbG.
Die formellen Voraussetzungen des § 61 FlurbG zur Ausführungsanordnung liegen vor.
2.2 Materielle Gründe
Mit dieser Anordnung und dem genannten Stichtag entstehen die Ansprüche auf Ausbau der geplanten Anlagen, Geldzahlungen, Erstattungen und Pachtregelungen, vor allem aber gehen alle Rechte über. Rechtsgeschäftliche Verfügungen werden ab dem genannten Zeitpunkt über die neuen Grundstücke getroffen.
Die materiellen Voraussetzungen des § 61 FlurbG zur Ausführungsanordnung liegen vor.
Die sofortige Vollziehung dieser Anordnung liegt im überwiegenden Interesse der Beteiligten des Verfahrens. Die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs hätte zur Folge, dass der Grundstücksverkehr erheblich erschwert würde. In diesem Falle müssten die Teilnehmer bei der Veräußerung oder Belastung nach wie vor über die rechtlich noch existenten alten Grundstücke verfügen.
Die sofortige Vollziehung liegt aber auch im öffentlichen Interesse, da der Allgemeinheit im Hinblick auf die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der weinbaulichen Betriebe und wegen der in die Vereinfachte Flurbereinigung investierten erheblichen öffentlichen Mittel daran gelegen ist, die Ziele des Verfahrens möglichst bald herbeizuführen.
Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der VwGo sind damit gegeben.
Rechtsbehelfsfristen werden mit dieser Veröffentlichung nicht in Gang gesetzt.
Die Rechtsmittelfristen richten sich nach den öffentlichen Bekanntmachungen.
Hinweis:
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Trier, den 10.02.2023
DLR Mosel
Im Auftrag
(Siegel)
Gez. Simon Liefgen
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