Leuktal [71028]

Vereinfachte Flurbereinigung nach §86(1) Nr.1

Zust. Dienststelle: DLR Mosel mit Dienstsitz: Trier

 
© DLR Mosel
 
Diese Veröffentlichung erfolgt nachrichtlich. Der Verwaltungsakt wird ortsüblich bekannt gemacht in den Mitteilungsblättern der Verbandsgemeinde Saarburg-Kell, sowie der Gemeinden Losheim am See, Perl und Mettlach.
Öffentliche Bekanntmachung

Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Leuktal

3. Änderungsbeschluss


I. Anordnung

1. Anordnung erheblicher Änderungen des Flurbereinigungsgebietes
(§ 8 Abs. 2 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I Seite 2794)

Hiermit wird das durch Flurbereinigungsbeschluss vom 28.12.2006 festgestellte, mit Beschluss vom 21.03.2011 und 11.01.2021 geänderte Flurbereinigungsgebiet des Verfahrens Leuktal, Landkreis Trier-Saarburg, wie folgt geändert:

1.1 Zum Flurbereinigungsgebiet werden folgende Flurstücke zugezogen:

Gemarkung Freudenburg Flur 5 Nrn.
20/1, 21/1, 22/1, 23/1, 24/1, 25/1, 26/1, 34, 35, 36, 37/2, 45, 46, 47, 50, 51/4, 52/3, 54, 58, 59, 61, 62, 109, 110, 111/1, 112/1, 113, 114, 115, 116, 118, 121, 122, 123, 124, 125, 126, 127, 128, 129, 130/1, 131, 132, 134, 135, 136, 137, 138, 139, 140, 141, 142,
143, 144, 145, 146, 147, 148, 149/1, 151, 152/3, 170/1, 171, 172, 173, 174, 175/1, 177,
178, 179, 180, 181, 182, 183/1, 185, 186, 187, 188/1, 190, 191, 192, 193, 196/1, 197, 198, 199, 200, 201/4, 201/5, 202, 252, 258/16, 259/3

Gemarkung Freudenburg Flur 6 Nrn. 133/4, 136/6, 262/2, 301/18, 301/19

Gemarkung Freudenburg Flur 11 Nrn. 142/2, 143, 269/1, 277/2

Gemarkung Freudenburg Flur 15 Nr. 2 /2

Gemarkung Meurich Flur 3 Nrn. 106/2, 107, 108, 109, 110, 111, 112, 148, 149, 153

Gemarkung Saarburg Flur 22 Nr. 12

Gemarkung Saarburg Flur 33 Nrn. 136, 147

Gemarkung Trassem Flur 1 Nr. 125/96

Gemarkung Trassem Flur 3 Nrn. 179, 180, 181, 182, 183/1

Gemarkung Trassem Flur 5 Nr. 510

Gemarkung Trassem Flur 9 Nr. 48/6

Gemarkung Trassem Flur 10 Nrn. 56, 84, 85, 109

1.2 Vom Flurbereinigungsgebiet werden folgende Flurstücke ausgeschlossen:

Gemarkung Trassem Flur 2 Nrn. 5, 208, 209/2, 210/2, 211/2, 213/2, 216/2, 219/2, 221/2, 222/2, 223/2, 224/2, 225, 226, 228/2, 229, 230, 233, 234, 237, 238/2

Gemarkung Trassem Flur 9 Nrn. 263, 266, 267, 268, 269, 270, 271, 272, 273, 274, 275, 276, 278, 279, 280, 281, 282, 283/1, 285/1, 286/1, 287/1, 288/1, 314, 315. 316, 317, 319

2. Feststellung des Flurbereinigungsgebietes

Das Flurbereinigungsgebiet wird nach Maßgabe der unter Nr. 1 angegebenen Änderungen festgestellt.

3. Teilnehmergemeinschaft

Die Eigentümer der zum Flurbereinigungsgebiet zugezogenen Flurstücke sowie die den Eigentümern gleichstehenden Erbbauberechtigten (Teilnehmer) sind Mitglieder der mit dem Flurbereinigungsbeschluss vom 28.12.2006 entstandenen


“Teilnehmergemeinschaft der Vereinfachten Flurbereinigung Leuktal”.

4. Zeitweilige Einschränkungen der Flurstücksnutzung

Ungeachtet anderer gesetzlicher Bestimmungen gelten von der Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes die folgenden Einschränkungen:

4.1 In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, wenn sie zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören. Für gesetzlich geschütztes Grünland nach § 15 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) vom 06.10.2015 (GVBl. Nr. 11 S. 283), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26.06.2020 (GVBl. S. 287) besteht ein generelles Umbruchverbot (dies gilt auch für geschütztes Grünland nach § 15 LNatSchG mit dem Status „Dauergrünland“). Der Umbruch von Dauergrünland und § 15-Grünland sowie die Neueinsaat von Dauergrünland unterliegen der Veränderungssperre nach § 34 FlurbG. Jeglicher Umbruch von Grünlandflächen bedarf der schriftlichen Zustimmung und Freigabe durch die Flurbereinigungsbehörde und setzt die Genehmigung der zuständigen Kreisverwaltung voraus.

4.2 Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden.

4.3 Baumgruppen, einzelne Bäume, Feld- und Ufergehölze, Hecken, Obstbäume, Rebstöcke und Beerensträucher dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden.

4.4 Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde. Die Zustimmung darf nur im Einvernehmen mit der Forstaufsichtsbehörde erteilt werden.

II. Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung dieses Verwaltungsaktes (Nr. I, 1 bis 4) nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22.12.2023 (BGBl. I Nr. 409), wird angeordnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben.

III. Hinweise

1. Ordnungswidrigkeiten

Sind entgegen den Vorschriften zu Nrn. I 4.1 und I 4.2 Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Vereinfachten Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand nach § 137 FlurbG wieder herstellen lassen, wenn dies der Vereinfachten Flurbereinigung dienlich ist.

Sind Eingriffe entgegen den Vorschriften zu Nr. I 4.3 vorgenommen worden, so muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen.

Sind Holzeinschläge entgegen der Vorschrift zu Nr. I 4.4 vorgenommen worden, so kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass derjenige, der das Holz gefällt hat, die abgeholzte und verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat.

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften zu Nrn. I 4.2 bis 4.4 sind Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbußen geahndet werden können.

2. Betretungsrecht

Die Beauftragten der Flurbereinigungsbehörde sind berechtigt, zur Vorbereitung und zur Durchführung der Vereinfachten Flurbereinigung Flurstücke zu betreten und die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten auf ihnen vorzunehmen.

3. Anmeldung unbekannter Rechte

Innerhalb von drei Monaten ab der Bekanntmachung dieses Beschlusses sind Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Vereinfachten Flurbereinigungsverfahren berechtigen, bei der Flurbereinigungsbehörde, dem


Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum DLR Mosel, Tessenowstraße 6, 54295 Trier

anzumelden.

Werden Rechte erst nach Ablauf dieser Frist angemeldet, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen.

Der Inhaber eines vorgenannten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, demgegenüber diese Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes (Flurbereinigungsbeschlusses) zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

4. Auslegung des Beschlusses mit Gründen und Übersichtskarte

Je ein Abdruck dieses Änderungsbeschlusses mit den Beschlussgründen und einer Übersichtskarte liegen zwei Wochen lang nach der Bekanntgabe zur Einsichtnahme der Beteiligten aus bei:

a. der Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg-Kell, im Nebengebäude Schloßberg 3, 54439 Saarburg, 1. Etage, Zimmer-Nr. 105,

b. dem Ortsbürgermeister von Freudenburg, Herrn Alois Zehren, König-Johann-Str. 36, 54450 Freudenburg und

c. dem Ortsbürgermeister von Trassem, Herrn Roland Konter, Brückenstr. 34, 54441Trassem.

Die Grenze des Flurbereinigungsgebietes ist nachrichtlich in einer Übersichtskarte im Maßstab 1:5000 dargestellt.

Dieser Beschluss und die Übersichtskarte können ebenfalls im Internet unter http://www.dlr-mosel.rlp.de eingesehen werden (rechts unter „Direkt zu“: Bodenordnungsverfahren -> Leuktal -> 4. Bekanntmachungen bzw. 5. Karten -> 3_Aenderungsbeschluss_farbig_Nord.pdf bzw. 3_Aenderungsbeschluss_farbig_Sued.pdf bzw. 3_Aenderungsbeschluss_Nord.pdf bzw. 3_Aenderungsbeschluss_Sued.pdf; mit der linken Maustaste auf die Karte klicken -> Link in neuem Fenster öffnen).


Begründung

1. Sachverhalt:

Das bisherige Flurbereinigungsgebiet erfährt durch die Änderungen eine erhebliche Vergrößerung von etwa 38 ha und ist nun etwa 900 ha groß.

Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft Leuktal hat den festgesetzten Änderungen des Verfahrensgebietes in seiner Sitzung am 02.11.2023 zugestimmt.

Die unter Nr. I 1 genannten Flurstücke werden zur besseren Gestaltung der Landabfindungen und zur Gewährleistung einer gesicherten wegemäßigen Erschließung der Flurstücke in das Verfahrensgebiet einbezogen.

Die auszuschließenden Flurstücke sind im Flächennutzungsplan für eine zukünftige Bebauung vorgesehen. Durch den im Flurbereinigungsgesetz vorgesehenen Erschließungszwang würde die zukünftige Entwicklung der Flächen gehemmt. Zudem erschwert der dadurch gegebene Flächenanspruch im Rahmen der wertgleichen Landabfindung die Durchführung des Verfahrens erheblich.

Die am Vereinfachten Flurbereinigungsverfahren voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten wurden vom DLR Mosel am 06.11.2023 in einer Aufklärungsversammlung in Freudenburg eingehend über die Änderungen des Vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens Leuktal einschließlich der voraussichtlich entstehenden Kosten aufgeklärt.

Die landwirtschaftliche Berufsvertretung, die Ortsgemeinden Trassem, Kirf, Freudenburg und die Stadt Saarburg, die Verbandsgemeinde Saarburg-Kell, die Kreisverwaltung Trier-Saarburg und die übrigen zu beteiligenden Behörden und Organisationen wurden gehört bzw. unterrichtet.

2. Gründe

2.1 Formelle Gründe

Dieser Änderungsbeschluss wird vom DLR Mosel als zuständige Flurbereinigungsbehörde erlassen.

Rechtsgrundlage für den Beschluss ist § 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 86 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG.

Die formellen Voraussetzungen für den Änderungsbeschluss sind erfüllt.

2.2 Materielle Gründe

Die Änderung ist zur Erreichung der im Anordnungsbeschluss aufgeführten Verfahrensziele erforderlich. Maßnahmen sind u. a. die bessere Gestaltung und Anbindung des Wirtschaftswegenetzes an das öffentliche Straßennetz sowie die Regelung und Ordnung der Rechtsverhältnisse.

Große Teile der von der Zuziehung betroffenen Flächen wurden in einem beschleunigten Zusammenlegungsverfahren (BZ-Verfahren) bereits arrondiert. Zur Sicherung der Erschließung wurden dabei Dienstbarkeitswege begründet. Die in der Örtlichkeit genutzten Wege weichen jedoch in der Lage von den rechtlich begründeten Dienstbarkeiten ab. Mit der Einbeziehung und Neuordnung kann dieser Missstand dauerhaft behoben werden. Zudem ist nur so die Anbindung an das bisherige im Verfahrensgebiet gelegene Wegenetz möglich.

Aufgrund der Weiterentwicklung der gesetzlichen Grundlagen ist die Aufstellung eines Planes über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen gem. § 41 FlurbG erforderlich. Das Erfordernis besteht unabhängig von den durch diesen Beschluss erfassten Änderungen.

Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 FlurbG sind erfüllt.

Die sofortige Vollziehung dieses Beschlusses liegt im überwiegenden Interesse der Beteiligten. Es liegt insbesondere in ihrem Interesse, dass das Vereinfachte Flurbereinigungsverfahren Leuktal ohne Zeitverlust fortgesetzt wird, damit die angestrebten betriebswirtschaftlichen Vorteile möglichst bald eintreten. Eine Verzögerung der Verfahrensbearbeitung durch die aufschiebende Wirkung möglicher Rechtsbehelfe würde für die Mehrzahl der Beteiligten erhebliche wirtschaftliche Nachteile bei der angestrebten agrarstrukturellen Verbesserung mit sich bringen, die darin bestehen, dass die Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes und damit der Besitzübergang verzögert würden.

Die sofortige Vollziehung liegt auch im öffentlichen Interesse. Die Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und die Dorferneuerung und die damit investierten öffentlichen Mittel tragen ganz erheblich zur Erhaltung der Landwirtschaft und der Kulturlandschaft und damit zur Erhaltung eines bedeutenden Wirtschaftsfaktors in der Landwirtschaft bei. Im Hinblick auf den raschen Strukturwandel in der Landwirtschaft ist es erforderlich, dass die mit der Bodenordnung angestrebten Ziele möglichst schnell verwirklicht werden.

Die Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegen damit vor (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO).

Rechtsbehelfsfristen werden mit dieser Veröffentlichung nicht in Gang gesetzt. Die Rechtsmittelfristen richten sich nach den öffentlichen Bekanntmachungen.

Hinweis:

Unsere Datenschutzerklärung finden Sie unter www.landentwicklung.rlp.de/Landentwicklung/Service/Datenschutz.

Trier, den 19.01.2024

DLR Mosel

Im Auftrag

(Siegel)

Gez. Torben Alles

letzte Aktualisierung: 01/24/2024
 

1. Verfahrensgebiet
2. Ziele des Verfahrens
3. Verfahrensablauf
4. Bekanntmachungen
5. Karten
6. Vorstand der TG
7. Mitarbeiter des DLR Mosel in Trier
8. Verfahrensdaten
9. Verfahrensbilder
10. Formulare und Merkblätter

 
1. Verfahrensgebietoben
 
 
Verfahrenskarte:  download
 
2. Ziele des Verfahrensoben
 
Das ländliche Bodenordnungsverfahren Leuktal umfasst Grundstücke in den Gemeinden Freudenburg, Kirf, Merzkirchen, Meurich und Trassem in der Verbandsgemeinde Saarburg mit einer Verfahrensfläche von ca. 880 ha.
Aufgrund der Ergebnisse der Informationsversammlung und der Zustimmung des Rates der Ortsgemeinde Trassem haben die betroffenen Grundstückseigentümer die Durchführung eines ländlichen Bodenordnungsverfahrens gewünscht.
Der Einleitungsbeschluss wurde vom zuständigen Dienstleistungszentrum (DLR) Mosel, mit Datum vom 28. Dezember 2006 erlassen.

Das Bodenordnungsverfahren wurde eingeleitet um Maßnahmen des Gewässerprojektes Leuk zur Verbesserung des Hochwasserschutzes umzusetzen. Dazu haben die Kreisverwaltung Trier-Saarburg und die Verbandsgemeinde Saarburg als Projektträger einen umfangreichen Pflege- und Entwicklungsplan erstellt.

Mit den Maßnahmen eines modernen Flächenmanagements werden folgende Ziele verfolgt, insbesondere
- die Entwicklung einer dynamischen Gewässer- und Auenlandschaft
- die Bewahrung und Weiterentwicklung der Kulturlandschaft
- die Entwicklung eines naturnahen Wasserhaushaltes
- die Erhaltung und Wiederherstellung von Biotopsystemen

Das ländliche Neuordnungsverfahren ist besonders geeignet, die Flächen gemäß den Zielvorstellungen des Pflege- und Entwicklungsplanes unter Beachtung der eigentumsrecht- lichen Interessen der betroffenen Grundstückseigentümer auszuweisen. Darüber hinaus können die entsprechenden baulichen Maßnahmen durchgeführt und rechtliche Festsetzungen hinsichtlich des Eigentums, der Pflege und der Unterhaltung getroffen werden.
 
3. Verfahrensablaufoben
 
Einleitende Informationen 11/23/2006
Anordnungsbeschluss 12/28/2006
Wahl des Vorstandes der TG 06/17/2008
Feststellung der Wertermittlung
Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan
Planwunschtermin 12/07/2022
Allgemeiner Besitzübergang
Bekanntgabe des Flurbereinigungs- bzw. Zusammenlegungsplanes
Eintritt des neuen Rechtszustandes
Berichtigung der öffentlichen Bücher
Schlussfeststellung
 
4. Bekanntmachungenoben
 
Durch die Internet-Veröffentlichungen werden keine Rechtsmittelfristen begründet, maßgebend hierfür sind die Bekanntmachungen in den offiziellen Bekanntmachungsorganen der betroffenen Kommunen!
 
Flurbereinigungsbeschluss vom 28.12.2006
Einladung zur Vorstandswahl vom 20.05.2008
Teilungsbeschluss vom 21.03.2011
Signalisierung
(eingestellt am 29.01.2016)
Aufhebung der Meldepflicht wegen der Signalisierung von Vermessungspunkten
(eingestellt am 17.03.2016)
2. Änderungsbeschluss
(eingestellt am 12.01.2021)
Informationen zur Ortslagenregulierung
(eingestellt am 09.03.2021)
Ladung zum Anhörungs- und Erläuterungstermin über die Ergebnisse der Wertermittlung
und Ladung zum Planwunschtermin
(eingestellt am 21.06.2022)

Präsentationsfolien (eingestellt am 20.07.2022)
Info zum Planwunsch
(eingestellt am 21.06.2022)


Hinweis zum Nachweis des Alten Bestandes
Einladung der Grundstückseigentümer zur Aufklärungs- und Informationsversammlung in den Gemeinden Freudenburg, Kahren, Kastel-Staadt, Kirf, Merzkirchen, Meurich, Saarburg, Serrig und Trassem
(eingestellt am 19.10.2023)
3. Änderungsbeschluss
(neu eingestellt am 23.01.2024)
 
5. Kartenoben
 
Karten zum Flurbereinigungsgebiet
(eingestellt am 07.10.2021)
Übersichtskarte: Wertermittlung Alter Bestand
(eingestellt am 27.06.2022)
Hinweis: Zur Einsicht die Zoom-Funktion nutzen.
Übersichtskarte zum Flurbereinigungsgebiet; angedachte 3. Änderung
(eingestellt am 27.07.2023)
Maßstab 1 : 6.500 (flächenhafte Darstellung der Änderung)

Maßstab 1 : 12.500 (linienförmige Darstellung der Änderung)
Übersichtskarten zum 3. Änderungsbeschluss

(neu eingestellt am 17.01.2024)

© DLR Mosel
 
6. Vorstand der TGoben
 
Vorsitz der TG:
Bernhard Müller
Anschrift:
Kirchstraße 24b, 54441 Trassem
Telefon:
06581/6971
Email:
sonstige Mitglieder:
Zimmer Andreas
Rach Guido
Benter Wolfgang
Kees Norbert
Krug Josef
 
©
 
7. Mitarbeiter des DLR Mosel in Trieroben
 
zuständige Abteilung:
Landentwicklung/Ländliche Bodenordnung
Anschrift:
54295 Trier, Tessenowstrasse 6
Email:
dlr-Mosel@dlr.rlp.de
 
Gruppenleitung:
Liefgen, Simon
Sachgebietsleitung Planung und Vermessung:
Krebs, Martin
Sachgebietsleitung Verwaltung:
Graul, Heike
Sachgebietsleitung Landespflege:
Bitdinger, Martin
Sachgebietsleitung Bau:
Candels, Alexandra
 
Die örtliche Bauleitung und das Kassenwesen liegen in der Zuständigkeit des VTG
 
8. Verfahrensdatenoben
 
Verfahrensart:
Vereinfachte Flurbereinigung nach §86(1) Nr.1
Verfahrensgröße:
850 ha
Anzahl der Ordnungsnummern (Eigentumsverhältnisse):
752
Kosten:
Finanzierung:
Auf der Grundlage der Verwaltungsvorschrift über die Förderung von Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz ergibt sich im Flurbereinigungsverfahren Leuktal eine Bezuschussung der zuwendungsfähigen Ausführungskosten in Höhe von 85 v.H., sodass der von den Beteiligten des Flurbereinigungsverfahrens zu leistende Eigenanteil lediglich15 v.H. beträgt.
beteiligte Gemeinden:
Freudenburg, Kastel-Staadt, Kirf, Merzkirchen, Saarburg, Serrig, Trassem
 
9. Verfahrensbilderoben
 

© DLR
 

©DLR Mosel


www.landentwicklung.rlp.de




10. Formulare und Merkblätter



Formulare - Merkblätter zum Ausfüllen und Ausdrucken

Zustimmungserklärung der Eigentümer zur Aufteilung gemeinschaftlichen Eigentums
Vermessung und Abmarkung in Flurbereinigungsverfahren
Antrag auf Abmarkung
Vollmacht
Erklärung